Leitsatz
§ 23 Abs. 4 BeamtStG genügt als verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, ohne dass von Verfassungs wegen weitere konkretisierende Regeln erforderlich sind.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 8. Oktober 2019, Az: 5 K 4673/18, Urteil
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