|
- 3.2.1
Regelfälle
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel anzuordnen bei Personen, die verdächtig sind, unter der Einwirkung von Alkohol oder von sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamenten, Drogen) entweder eine Straftat begangen zu haben, namentlich - a)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist,
- b)
ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ein diesbezüglicher Verdacht besteht insbesondere dann, wenn bei vorschriftsmäßiger Beatmung eines Atemalkoholvortestgerätes oder eines mess- und eichrechtlich zulässigen Atemalkoholmessgerätes 0,50 mg/l und mehr angezeigt werden,
- c)
ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,
- d)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter der Wirkung von Medikamenten oder Drogen geführt zu haben, wenn es infolge des Konsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist, oder
- e)
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug geführt zu haben, obwohl auf Grund der Gesamtumstände angenommen werden muss, dass sie wegen des Genusses von Alkohol, Medikamenten oder Drogen nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen,
oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, namentlich - a)
im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hatten, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (§ 24 a Absatz 1 StVG),
- b)
- c)
in der Probezeit nach § 2 a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten zu haben, obwohl sie unter der Wirkung eines solchen Getränks standen (§ 24 c Absatz 1 StVG),
- d)
auf der Bundeswasserstraße Rhein, dem Rhein zwischen Basel und Rheinfelden oder den zur Schifffahrt bestimmten Nebengewässern des Rheins vorsätzlich oder fahrlässig
- •
den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt zu haben, obwohl sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befand, oder
- •
ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befand.
(Rechtsgrundlagen:
für den Hochrhein zwischen Basel und Rheinfelden: § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Schifffahrtsverordnung Rheinfelden – Basel in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2a und Absatz 4 Nummer 2a RheinSchPEV in Verbindung mit §§ 1.03 Nummer 4 Satz 2 und 1.02 Nummer 7 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Nummer I S des Wassergesetzes (WG);
- e)
auf den Bundeswasserstraßen Neckar oder Main vorsätzlich oder fahrlässig
- •
vorübergehend selbstständig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt zu haben,
- •
eine Tätigkeit ausgeübt zu haben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, oder
- •
ein Fahrzeug geführt zu haben,
obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befand.
(Rechtsgrundlagen: § 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in Verbindung mit § 1.02 Nummer 7 Satz 2, § 1.03 Nummer 4 Satz 2 , gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes);
- f)
auf dem Bodensee inklusive Untersee oder dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen
- •
ein Fahrgast- oder Güterschiff geführt zu haben, obwohl sich eine Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befand,
- •
ein Wasserfahrzeug geführt zu haben, obwohl sich eine Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befand, oder
- •
ein Wasserfahrzeug geführt zu haben, obwohl sie infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert waren, es sei denn, dass die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
- g)
nach § 8 Absatz 3 Nummer 1, Absätze 4 und 5 sowie § 45 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- h)
- i)
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Baden-WürttembergGemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen (VwV Blutalkohol) 3.3, i. d. F. v. 18.03.2019, Az.:4103.B/0107Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen (VwV Blutalkohol) 3.3, i. d. F. v. 17.04.2014, Az.:4103.B/0107 Blättern in der Vorschrift  |
|
|
|
|
|