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Denkmaleigenschaft
Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §§ 2, 12 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (DSchG) als Kulturdenkmal (Einzeldenkmal, Teil einer Sachgesamtheit) dem Denkmalschutz unterliegen oder gemäß § 19 DSchG Bestandteil einer geschützten Gesamtanlage sein. Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften für das Baudenkmal oder die Gesamtanlage innerhalb des zwölfjährigen Begünstigungszeitraumes der §§ 7 i und 10 f EStG, entfällt die steuerliche Begünstigung ab dem Jahr, das dem Wegfall der Denkmaleigenschaft folgt.
Der Wegfall der Denkmaleigenschaft ist der zuständigen Finanzbehörde von der Bescheinigungsbehörde mitzuteilen.
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