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- 8.1
Zuwendungszweck – Teil E
Ziel der Zuwendung ist es, Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes im Wald oder den freiwilligen Nutzungsverzicht zu fördern. Dies soll beitragen
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zum Schutz, der Erhaltung, der Entwicklung oder der Wiederherstellung von geschützten Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald, für die Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung nach § 1 Nummer 1 LWaldG und Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ber. ABl. L 095 vom 29.3.2014, S. 70), die zuletzt durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, sowie Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, trägt,
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zur Erhaltung und Entwicklung geschützter Waldlebensräume oder Waldarten, für die Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung trägt,
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zur Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme und
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zum Biotopverbund.
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