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- 1.1
Rechtsgrundlagen
- 1.1.1
Das Land Baden-Württemberg gewährt auf der Grundlage
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der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern (»Sonderförderprogramm Sirenen«),
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der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der §§ 23 und 44 LHO, sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sowie
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und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Anschaffung, Errichtung und Ertüchtigung von Sirenenanlagen und Sirenensteuerungsempfängern für die Warnung der Bevölkerung.
- 1.1.2
Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsstellen entscheiden über die Gewährung der Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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