§ 1
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 3
LBO besteht aus dem Buchstaben »Ü« und hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
den Namen des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln läßt,
- 2.
die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
- a)
die Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
- b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als »Z« und deren Nummer,
- c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als »P«, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
- d)
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als »ZiE« und die Behörde,
- 3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind,
- 4.
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben »Ü« umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe »Ü« und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe »Ü« muß in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe »Ü« ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
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Fußnoten
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