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Landesbeamtengesetz (LBG)
Vom 9. November 2010 *
§ 78 Beihilfe
(1) Den Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen wird zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen.
(1a) Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten Person entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3
des Einkommensteuergesetzes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 20 000 Euro überschritten hat. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ist bei einem Bezug von Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb
des Einkommensteuergesetzes der Jahresbetrag der Rente maßgeblich; die Regelungen des Besteuerungsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3
des Einkommensteuergesetzes sowie des Ertragsanteils im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 3
des Einkommensteuergesetzes finden keine Anwendung. Bei der Ermittlung, ob die Einkünftegrenze von 20 000 Euro überschritten ist, sind ausländische Einkünfte, für die die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird, zu berücksichtigen. Satz 2 gilt bei ausländischen Einkünften im Sinne des Satzes 3 entsprechend. Satz 2 und 4 gilt nicht für Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb
des Einkommensteuergesetzes, deren erstmaliger Beginn vor dem 1. Januar 2021 liegt. Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der für die Beihilfegewährung zuständigen obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise abweichend von Satz 1 Beihilfe gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 6 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.
(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,
- 1.
welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind;
- 2.
welche Aufwendungen beihilfefähig sind; kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen dürfen nicht einbezogen werden;
- 3.
unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren; dabei sind Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 22 Euro von den Bezügen vorzusehen;
- 4.
wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist,
- 5.
wie übergangsweise die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können.
Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei beihilfeberechtigten Personen, bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 50 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. Satz 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene beihilfeberechtigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4
der Beihilfeverordnung in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach dem 31. Dezember 2012 in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren sowie für nach §§ 9 bis 9j
der Beihilfeverordnung beihilfefähige Aufwendungen, soweit sich die Beihilfe nicht nach § 14 Absatz 5 Satz 1
der Beihilfeverordnung bemisst. Satz 5 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von beihilfeberechtigten Personen nach Satz 5 oder Satz 6 im Rahmen einer Beihilfeberechtigung nach § 2
Absatz 1 Nummer 3 der Beihilfeverordnung.
(3) Die Beihilfestellen können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für die gesetzmäßige Festsetzung von Beihilfen bei der Bearbeitung von Anträgen automationsgestützte Systeme einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Der Einsatz automationsgestützter Systeme soll zielgerichtet auf bestimmte Sachverhalte hin erfolgen. Dabei muss gewährleistet sein, dass Fälle zufällig oder gezielt zur manuellen Prüfung durch Prüfungsinstanzen ausgewählt werden können. Außerdem muss gewährleistet sein, dass einzelne Fälle gezielt für eine Prüfung durch Amtsträger ausgewählt werden können. Die Einzelheiten zum Einsatz automationsgestützter Systeme legt das Finanzministerium fest; diese dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Festsetzung von Beihilfen gefährden könnte.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 78 LBG, vom 28.11.2018, gültig ab 11.12.2018 bis 31.12.2020§ 78 LBG, vom 18.07.2017, gültig ab 01.01.2017 bis 10.12.2018§ 78 LBG, vom 18.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos)§ 78 LBG, vom 12.11.2013, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos)§ 78 LBG, vom 15.10.2020, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2016§ 78 LBG, vom 25.01.2012, gültig ab 28.02.2012 bis 31.12.2012§ 78 LBG, vom 14.02.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 27.02.2012§ 78 LBG, vom 24.07.2012, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011§ 78 LBG, vom 09.11.2010, gültig ab 01.01.2011 bis (gegenstandslos) § 78 LBG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 26. Oktober 2021, Az: 2 S 3348/20Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 4. Mai 2021, Az: 2 S 2103/20Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 14. Dezember 2017, Az: 2 S 1289/16VG Sigmaringen 3. Kammer, 25. November 2015, Az: 3 K 2039/13VG Karlsruhe 9. Kammer, 28. November 2013, Az: 9 K 2843/12 ... mehr Baden-WürttembergVwVBVO Zu § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit, i. d. F. v. 09.03.2021, Az.:2150/0232 (JuM)VwVBVO Zu § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit, i. d. F. v. 24.04.2012, Az.:2150/0232 (JuM)VwVBVO Zu § 9 Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit, i. d. F. v. 24.04.2012, Az.:2150/0232 (JuM)VwVBVO Zur Anlage zur BVO, i. d. F. v. 24.04.2012, Az.:2150/0232 (JuM)Anlage 1: Regelungsrichtlinien, i. d. F. v. 27.07.2010, Az.:5-05/22 ... mehr Fußnoten
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