§ 15
Datenübermittlungen an die Tumorzentren
(1) Die Meldebehörde übermittelt den Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkten zur Abfrage des Vitalstatus von Krebskranken, die in den Klinischen Krebsregistern erfasst sind, für die wissenschaftliche Krebsforschung auf deren Ersuchen einmal jährlich folgende Daten aus dem Melderegister in maschinenlesbarer Form:
- 1.
Familienname, gegebenenfalls frühere Namen,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- 3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- 6.
Auszugsdatum,
- 7.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 hält die Meldebehörde für die Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte die dort genannten Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit. Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
- 1.
Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- 2.
Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
Kennung der abrufenden Person,
- 4.
abrufende Dienststelle,
- 5.
Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,
- 6.
Hinweise auf den Anlass des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
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