§ 1
Allgemeine sachliche Zuständigkeit
Für die Durchführung des Beschussgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Tübingen - Beschussamt Ulm - sachlich zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
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