§ 2
Der Bienensachverständige hat binnen 24 Stunden nach der Anzeige bei der unteren Verwaltungsbehörde beziehungsweise nach der Feststellung des Ausbruchs einer Bienenseuche oder des Verdachts eines Seuchenausbruchs seine Tätigkeit aufzunehmen. Ist er verhindert, so hat er den Auftrag unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzugeben und die untere Verwaltungsbehörde hiervon zu verständigen.
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