§ 2
Ausnahmen
§ 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
das Wahlrecht nach § 14
der Gemeindeordnung (GemO) und § 10
der Landkreisordnung,
- 2.
die Wählbarkeit nach § 46
GemO und
- 3.
das Bürgerrecht nach § 12
GemO
sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
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