§ 2
Genehmigung der Ausnahme
(1) Sofern eine Ausnahme nach § 27a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LLG nicht möglich ist, kann die untere Landwirtschaftsbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Anbau bestimmter landwirtschaftlicher Dauerkulturen, die hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen, auf Dauergrünland ohne die Anlage von Ersatzgrünland genehmigen. Nach dem Anbau von nach Satz 1 genehmigten Dauerkulturen hat in der Folge wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen. Die Verpflichtung nach Satz 2 gilt gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden ist. § 25a Absatz 1 und 2 LLG sowie § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) bleiben unberührt.
(2) Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden im Rahmen dieser Verordnung ist nicht möglich. Die Eignung von Dauerkulturen zum Anbau auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) in der jeweils geltenden Fassung und weitere Anbaubedingungen sind § 3 zu entnehmen.
(3) Die Genehmigung ist auf insgesamt höchstens fünf Hektar Dauerkulturen je Betrieb innerhalb von zehn Jahren zu begrenzen. Dies gilt auch im Falle von Kauf oder Pacht von Flächen, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 umgewandelt wurden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
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