§ 3
Zulässige Dauerkulturen
(1) Grundsätzlich geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 sind nur solche landwirtschaftlichen Dauerkulturen, die hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen und bei denen das Dauergrünland überwiegend erhalten bleibt oder bei denen ganzflächig keine Bodenbearbeitung stattfindet. Die Mindeststandzeit der Kultur soll in der Regel mehr als acht Jahre betragen.
(2) Die Bedingungen des Absatzes 1 werden in der Regel durch folgende Kulturen erfüllt:
- 1.
Baumobst (Kern- und Steinobst, Schalenfrüchte),
- 2.
Strauchbeerenobst (Johannisbeeren etc.),
- 3.
Heidelbeeren,
- 4.
Himbeeren,
- 5.
Tafeltrauben,
- 6.
Weinreben außerhalb Rebenaufbauplan,
- 7.
Trüffelanlagen,
- 8.
Weihnachtsbaumkulturen,
- 9.
Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig,
- 10.
Kurzumtriebsplantagen oder
- 11.
Streuobst, soweit nicht bereits nach § 27a Absatz 3 Nummer 3 LLG zulässig.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 gilt, dass das Dauergrünland zwischen den Reihen und auf den Randflächen erhalten bleiben muss. Unter Berücksichtigung der zur Bewirtschaftung notwendigen Randflächen dürfen nicht mehr als 20 Prozent der Dauergrünlandflächen umgewandelt werden. Auch zur Pflanzung und in Folge darf daher keine Bodenbearbeitung und Herbizidanwendung außerhalb der Pflanzreihen und auf den Randflächen erfolgen. Auf erosionsgefährdeten Standorten nach § 2 Absatz 2 darf nur der Anbau folgender Kulturen genehmigt werden:
- 1.
Trüffelanlagen,
- 2.
Weihnachtsbaumkulturen,
- 3.
Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig,
- 4.
Kurzumtriebsplantagen oder
- 5.
Streuobst, soweit nicht bereits nach § 27a Absatz 3 Nummer 3 LLG zulässig.
(4) Weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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