§ 12
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr acht Euro. Sie kann vom Fischereischeininhaber wahlweise für ein Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre gezahlt werden. Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk der Gemeindekasse im Fischereischein.
(2) Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeines wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für die Erteilung des Jahresfischereischeines erhoben.
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