§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51
Abs. 1
Nr. 27
FischG handelt, wer
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1 oder 19 über Schonzeiten und Mindestmaße oder einer Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 2 Fische nicht anlandet,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Netzen oder Reusen ausübt,
- 4.
entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfung aushändigt,
- 5.
entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt,
- 6.
entgegen § 8 Fische aussetzt,
- 7.
entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht,
- 8.
entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt,
- 9.
entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt,
- 10.
eine Anzeige nach § 20 unterlässt,
- 11.
eine Aufzeichnung nach §§ 20 a und 20 b unterlässt oder diese Aufzeichnungen entgegen § 20 a der Fischereibehörde nicht aushändigt oder übermittelt oder sie nicht nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 12.
entgegen § 20 b Abs. 1 die Registriernummer nicht ausweist,
- 13.
einer Allgemeinverfügung nach § 20 c zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fischereibehörden.
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