§ 11
Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen:
- 1.
Laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
- 2.
Name des Inhabers des Erlaubnisscheins,
- 3.
Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
- 4.
Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und
- 5.
Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
(2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften, Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen) durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.
(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren.
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