§ 2
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
- 1.
bissig sind,
- 2.
in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
- 3.
zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
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