§ 14
Das wissenschaftliche Personal des KIT*
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal des KIT besteht aus
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern am KIT (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren am KIT, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren am KIT) sowie
- 2.
den Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am KIT.
Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den in § 44
Absatz 2 LHG genannten Kategorien.
(2) Für das wissenschaftliche Personal des KIT gelten die §§ 44 bis 57
LHG entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft und die Anwendung der §§ 44 bis 57 nicht ausschließt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KITGBWV10P14&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KITG+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true