Zum 28.05.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 121 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund von § 16 Nr. 3 Satz 3
des Rettungsdienstgesetzes (RDG) in der Fassung vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437) wird verordnet:
§ 1
Fachliche Eignung von Krankentransportunternehmern
(1) Für die fachliche Eignung des Krankentransportunternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person gilt für den Bereich der Beförderung von Personen § 13
Abs. 1
Nr. 3
des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. S. 1691) in Verbindung mit § 3 Abs. 2
Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend der Vorgabe einer im Taxenverkehr und Mietwagenverkehr ausreichenden dreijährigen leitenden Tätigkeit.
(2) Der Krankentransportunternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss außerdem auf Grund von § 16
Nr. 3
Satz 1 und 2
RDG die fachliche Eignung zur medizinisch-fachlichen Betreuung der im Krankentransport zu befördernden kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen besitzen. Diese ist für den Betrieb eines Krankentransportunternehmens durch die Ablegung der Prüfung eines Rettungssanitäters nachzuweisen. Sie kann auch durch eine dreijährige Tätigkeit in einem Rettungsdienstunternehmen unter aktiver Teilnahme am Rettungsdienst nachgewiesen werden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 1. Juli 1999
Dr. Repnik