§ 8
Qualitätskonferenzen
(1) Es werden entsprechend der räumlichen Verteilung der vier Tumorzentren Freiburg, Heidelberg gemeinsam mit Mannheim, Tübingen und Ulm sowie dem Onkologischen Schwerpunkt Stuttgart fünf regionale Qualitätskonferenzen eingerichtet.
(2) Die regionalen Qualitätskonferenzen führen mit den von der Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen bereitgestellten Daten regelmäßig Analysen und Maßnahmen zur regionalen und einrichtungsbezogenen Versorgungsqualität durch und fördern die interdisziplinäre direkt patientenbezogene sektorenübergreifende Zusammenarbeit. Die regionalen Qualitätskonferenzen können bei Bedarf weitere Auswertungen von der Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen anfordern.
(3) Die klinische Landesregisterstelle und die regionalen Qualitätskonferenzen stellen sicher, dass bei den Auswertungen nach Absatz 2 keine Identifizierung des einzelnen Patienten möglich ist; § 9 bleibt unberührt. Angaben und Auswertungen, in denen einzelne Einrichtungen erkennbar sind, dürfen der regionalen Qualitätskonferenz nicht ohne Einwilligung der betreffenden Einrichtungen zugänglich gemacht werden.
(4) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung der klinischen Landesregisterstelle und der regionalen Qualitätskonferenzen wird eine Landesqualitätskonferenz eingerichtet. Die Landesqualitätskonferenz kann bei seltenen Krebserkrankungen oder durchgeführten Therapien landesweite Verfahren nach Absatz 2 durchführen. Die regionalen Qualitätskonferenzen und die Landesqualitätskonferenz erstellen als Institutionen der Landesqualitätsberichterstattung regelmäßig einen Landesqualitätsbericht.
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