§ 13
Beirat
Zur fachlichen Beratung und Begleitung der Krebsregistrierung, zur Überwachung der Qualitätssicherung nach § 11 Abs. 2 und zur Förderung des Zusammenwirkens der Einrichtungen nach § 2 wird vom Ministerium ein Beirat berufen, dem
- 1.
das Ministerium,
- 2.
das epidemiologische Krebsregister,
- 3.
die klinische Landesregisterstelle,
- 4.
die Vertrauensstelle,
- 5.
die Landesärztekammer Baden-Württemberg,
- 6.
die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg,
- 7.
die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg,
- 8.
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg,
- 9.
das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Landesgesundheitsamt,
- 10.
das Statistische Landesamt Baden-Württemberg,
- 11.
das Deutsche Krebsforschungszentrum,
- 12.
die Arbeitsgemeinschaft der Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte in Baden-Württemberg und ihre Arbeitsgruppe Krebsregister,
- 13.
die Qualitätskonferenzen,
- 14.
eine wissenschaftliche Einrichtung oder ein Amt mit der Aufgabe für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 15.
die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V.,
- 16.
die gesetzliche Krankenversicherung in Baden-Württemberg,
- 17.
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Baden-Württemberg,
- 18.
der Krebsverband Baden-Württemberg e.V. und
- 19.
die Patientenorganisationen
angehören. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit weitere Mitglieder benennen.
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