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Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
(LLG)
Vom 14. März 1972
§ 29 Landwirtschaftsbehörden
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf den Gebieten
- 1.
der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
- 2.
der Organisation der Landwirtschaft und der Agrarstatistik,
- 3.
des Höfe- und Fideikommissrechts,
- 4.
des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Dünge- und Saatgutrechts,
- 5.
des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämpfung,
- 6.
der Tierzucht, Tierhaltung und Fischerei sowie des Futtermittelrechts,
- 7.
der Handelsklassen, Qualitäts- und Vermarktungsnormen und Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte,
- 8.
der Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte und Marktstrukturförderung,
- 9.
der Berufsausbildung sowie der berufsbezogenen Fort- und Weiterbildung in der Landwirtschaft
und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft den Landwirtschaftsbehörden.
(2) Oberste Landwirtschaftsbehörde ist das Ministerium.
(3) Höhere Landwirtschaftsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(4) Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
(5) In den Stadtkreisen nehmen die Gemeinden in ihrem Gebiet wahr:
- 1.
die Aufgaben, die den unteren Landwirtschaftsbehörden als Träger öffentlicher Belange übertragen sind,
- 2.
die ihnen durch § 26
Abs. 1 des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645) zugewiesenen Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde.
(6) Die übrigen Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde obliegen im Gebiet des Stadtkreises
Baden-Baden dem Landratsamt Rastatt,
Freiburg dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald,
Heidelberg dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises,
Heilbronn dem Landratsamt Heilbronn,
Karlsruhe dem Landratsamt Karlsruhe,
Mannheim dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises,
Pforzheim dem Landratsamt des Enzkreises,
Stuttgart dem Landratsamt Ludwigsburg,
Ulm dem Landratsamt des Alb-Donau-Kreises.
(7) Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen,
- 1.
bei Gefahr im Verzug, wenn ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar erscheint, oder
- 2.
soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.
Soweit eine Aufgabe aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung sachgerecht nur landeseinheitlich wahrgenommen werden kann, kann die oberste Landwirtschaftsbehörde die Zuständigkeit an sich ziehen. Die Notwendigkeit landeseinheitlicher Wahrnehmung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
(8) Die zuständigen Landwirtschaftsbehörden treffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Anordnungen, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung einer Störung nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Außerdem nehmen sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Überprüfungen und Kontrollen vor.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 29 LLG, vom 13.12.2011, gültig ab 17.12.2011 bis 30.07.2020§ 29 Lw/KultG BW, vom 10.11.2009, gültig ab 01.07.2010 bis 16.12.2011§ 29 Lw/KultG BW, vom 10.11.2009, gültig ab 19.11.2009 bis 30.06.2010§ 29 Lw/KultG BW, vom 01.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 18.11.2009§ 29 Lw/KultG BW, vom 20.05.1994, gültig ab 06.09.1994 bis 31.12.2004§ 29 Lw/KultG BW, vom 25.02.1992, gültig ab 14.03.1992 bis 05.09.1994§ 29 Lw/KultG BW, vom 18.07.1983, gültig ab 29.10.1983 bis 13.03.1992§ 29 Lw/KultG BW, vom 10.02.1976, gültig ab 01.04.1976 bis 28.10.1983§ 29 Lw/KultG BW, vom 14.03.1972, gültig ab 24.03.1972 bis 31.03.1976 § 29 LLG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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