§ 1
Gebührenregelungen
(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt.
(2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.
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