Zum 05.07.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 158 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 117) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund von § 2
Satz 2 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 584) wird verordnet:
§ 1
Als nach § 2
Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 23. Dezember 2005
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RENNER
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