§ 1
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.
(2) Sie gilt für
- 1.
Krankenhäuser,
- 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- 4.
Dialyseeinrichtungen,
- 5.
Tageskliniken und
- 6.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.
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