§ 7
Ausbildungsverhältnis
(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Realschullehreranwärterin oder zum Realschullehreranwärter ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.
(2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn
- 1.
er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
- 2.
die Frist des § 24 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,
- 3.
der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,
- 4.
die Überprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 endgültig nicht bestanden ist,
- 5.
nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
- 6.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 7 RPO II wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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