§ 2
Unterrichtung des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident ist aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien über alle Maßnahmen, die für die Richtlinien der Politik und die Leitung der Regierungsgeschäfte von Bedeutung sind, fortlaufend zu unterrichten.
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Ministerpräsident von den Ministern Auskünfte sowie wesentliche Unterlagen verlangen.
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