§ 6
Einberufung der Sitzungen, Vertraulichkeit
(1) Die Sitzungen des Ministerrats und deren Tagesordnung werden durch den Chef der Staatskanzlei nach näherer Anweisung des Ministerpräsidenten festgesetzt. Das Staatsministerium veranlasst die rechtzeitige Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung.
(2) Die Sitzungen der Landesregierung und der Vorkonferenz sowie die zu beratenden Kabinettsvorlagen sind streng vertraulich.
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