§ 53b
Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Ministerium. Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.
(2) Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen
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die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des Absatzes 3, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt;
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die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt.
§ 50 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt § 51 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 51 Absatz 2 Nummer 6 und 7 die Angabe »§ 9 Abs. 3« durch die Angabe »§ 3
Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)« und die Angabe »§ 9 Abs. 2« durch die Angabe »§ 3
Abs. 2 FStrG« ersetzt werden und mit der weiteren Maßgabe, dass die Kostentragungsregelung nach § 51 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2 keine Anwendung findet. § 53a gilt entsprechend. Für Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz, die dem Bund als Träger der Straßenbaulast oder der Straßenbaubehörde für Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Bundes obliegen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
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die unteren Verwaltungsbehörden nach § 7
Abs. 3, § 8a
Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 10 und 11
FStrG, nach § 8
FStrG mit Ausnahme der vom Ministerium nach § 8
Abs. 10 FStrG abzuschließenden Rahmenverträge mit Ver- oder Entsorgungsunternehmen, nach § 7
Abs. 2 FStrG mit Ausnahme von Anordnungen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach § 51 Abs. 1 sowie nach § 53 c dieses Gesetzes,
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das Ministerium nach Maßgabe des § 53a,
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im Übrigen die Regierungspräsidien
zuständig.
(4) Die Stadtkreise erfüllen die ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 obliegenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen durch das Land im Auftrag des Bundes.
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden den unteren Verwaltungsbehörden Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die unteren Verwaltungsbehörden erbringen die Nachweise über die zweckgebundene Bewirtschaftung der Mittel einschließlich der Bundesausgaben für Fahrzeuge und Geräte.
(6) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. In der Rechtsverordnung können weitere Zuständigkeiten bestimmt werden, soweit dies nach dem Bundesfernstraßengesetz zugelassen und nicht der Landesregierung vorbehalten ist.
Weitere Fassungen dieser Norm
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