§ 1
Festlegung Europäischer Vogelschutzgebiete
Die in der Anlage 1 aufgeführten Gebiete werden als Europäische Vogelschutzgebiete gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) festgelegt.
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