§ 26
Übermengenmeldung
(zu § 31
der Wein-Überwachungsverordnung)
Weinbaubetriebe im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei welchen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den betroffenen Betrieben mitgeteilt hat, haben der zuständigen Behörde jeweils bis zum 20. August eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete oder verwertete Übermenge zu erstatten.
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