Anhang 31 I
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG 1996 )
vom 30.10.1997
(BGBl. I S. 2678 , BStBl I S. 1050),
zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29.12.2003
(BGBl. I S. 3076 )
§ 1
Prämienberechtigte
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung
des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß
- 1.
die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen,
für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes besteht, und
- 2.
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze
(§ 2a) nicht überschritten hat.
§ 2
Prämienbegünstigte Aufwendungen
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne
des § 1 gelten
- 1.
Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit
die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4
Abs. 1) mindestens 50 Euro betragen. Voraussetzung ist, daß die Bausparkasse
ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat und ihr die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet der
Europäischen Union erteilt ist. Bausparkassen sind Kreditinstitute,
deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen
und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern nach einem auf gleichmäßige
Zuteilungsfolge gerichteten Verfahren Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen zu gewähren;
- 2.
Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und
Wohnungsgenossenschaften;
- 3.
Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die Dauer von
drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge
mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen
werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau
oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts verwendet werden;
- 4.
Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die
Dauer von drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung
abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die Prämien
zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Den Verträgen
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen stehen Verträge mit den am
31. Dezember 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten
Unternehmen gleich, soweit sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor Ablauf von sieben Jahren seit
Vertragsabschluß weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche
aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich
ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
- 1.
die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag
beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich
und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
- 2.
im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die
auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne
des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder
- 3.
der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig
geworden ist oder
- 4.
der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist
und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden
hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.
- 5.
(weggefallen)
Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch bauliche
Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Dies gilt
ebenfalls für den ersten Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von Rechten zur dauernden
Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen
oder -anlagen. Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die empfangenen
Beträge nicht zum Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
§ 2a
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3
Abs. 3) 51.200 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§
2 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten
ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung
nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine
Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.
§ 2b
(weggefallen)
§ 3
Höhe der Prämie
(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1)
geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 8,8 vom Hundert der Aufwendungen.
(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr
bis zu einem Höchstbetrag vom 512 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen
bis zu 1.024 Euro prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den
Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche
nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder,
falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird,
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
erfüllen.
§ 4
Prämienverfahren allgemein
(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des Sparjahrs.
Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen
geleistet worden sind.
(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr (Absatz
1) folgt, bei dem Unternehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstigten
Aufwendungen geleistet worden sind. Der Antragsteller hat zu erklären,
für welche Aufwendungen er die Prämie beansprucht, wenn bei mehreren
Verträgen die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2)
überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben dies einheitlich zu erklären.
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine
Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder
zum Wegfall des Prämienanspruchs führen.
(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insgesamt ermittelten
oder festgesetzten Prämien die für das Sparjahr höchstens zulässige
Prämie (§ 3), ist die Summe der Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei
ist die Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Verträge mit dem jeweils
älteren Vertragsdatum zu belassen. Insoweit ist eine abweichende Erklärung
des Prämienberechtigten oder seines Ehegatten unbeachtlich.
(4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
Ablauf des vierten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem der Prämienberechtigte die Prämie verwendet
hat (§ 5).
(5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren bekanntgewordenen
Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. Es darf
sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
zugelassen ist.
§ 4a
Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs.
1 Nr. 1
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die Bausparkasse
auf Grund des Antrags zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung besteht. Dabei hat sie alle Verträge mit
dem Prämienberechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen.
Die Bausparkasse hat dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis spätestens
im nächsten Kontoauszug mitzuteilen.
(2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat ermittelten Prämien
(Absatz 1 Satz 1) im folgenden Kalendermonat in einem Betrag zur Auszahlung
anzumelden. Sind die Aufwendungen auf Grund eines nach dem 31. Dezember
1991 geschlossenen Vertrags geleistet worden, darf die Prämie nicht
vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet werden, in dem
- a)
der Bausparvertrag zugeteilt,
- b)
die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten oder
- c)
unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt
worden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Wohnungsbauprämien-Anmeldung) bei dem für die Besteuerung
der Bausparkasse nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (§ 20 der
Abgabenordnung) abzugeben. Hierbei hat die Bausparkasse zu bestätigen,
daß die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Prämienbetrags
vorliegen. Die Wohnungsbauprämien-Anmeldung gilt als Steueranmeldung
im Sinne der Abgabenordnung. Das Finanzamt veranlaßt die Auszahlung
an die Bausparkasse zugunsten der Prämienberechtigten durch die zuständige
Bundeskasse. Die Bausparkasse hat die erhaltenen Prämien unverzüglich
dem Prämienberechtigten gutzuschreiben oder auszuzahlen.
(3) Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung des Prämienanspruchs
erforderlichen Daten innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist
für das Sparjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell
verwertbaren Datenträgern an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln.
Besteht der Prämienanspruch nicht oder in anderer Höhe, so teilt die
Zentralstelle dies der Bausparkasse durch einen Datensatz mit.
(4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitgeteilt, daß der
Prämienanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen
ist, so hat sie das bisherige Ermittlungsergebnis aufzuheben oder
zu ändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien hat
sie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei fortbestehendem
Vertragsverhältnis kann sie das Konto belasten. Die Bausparkasse hat
geleistete Rückforderungsbeträge in der Wohnungsbauprämien-Anmeldung
des nachfolgenden Monats abzusetzen. Kann die Bausparkasse zu Unrecht
gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten oder kommt
der Prämienempfänger ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat
sie hierüber unverzüglich das für die Besteuerung nach dem Einkommen
des Prämienberechtigten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt nach
§ 19 der Abgabenordnung) zu unterrichten. In diesen Fällen erläßt
das Wohnsitzfinanzamt einen Rückforderungsbescheid.
(5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf besonderen Antrag
des Prämienberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines
Jahres nach Bekanntwerden des Ermittlungsergebnisses der Bausparkasse
vom Antragsteller unter Angabe seines Wohnsitzfinanzamts an die Bausparkasse
zu richten. Die Bausparkasse leitet den Antrag diesem Finanzamt zur
Entscheidung zu. Dem Antrag hat sie eine Stellungnahme und die zur
Entscheidung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Finanzamt teilt
seine Entscheidung auch der Bausparkasse mit.
(6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner neben dem Prämienempfänger
für die Prämie, die wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt,
nicht einbehalten oder nicht zurückgefordert wird. Die Bausparkasse
haftet nicht, wenn sie ohne Verschulden darüber irrte, daß die Prämie
zu zahlen war. Für die Inanspruchnahme der Bausparkasse ist das in
Absatz 2 Satz 3 bestimmte Finanzamt zuständig. Für die Inanspruchnahme
des Prämienempfängers ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt hat auf Anfrage
der Bausparkasse Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes zu geben.
(8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt kann bei der
Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflichten nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt
hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Die Unterlagen
über das Prämienverfahren sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu führen und aufzubewahren.
(9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den Ländern keinen
Ersatz für die ihr aus dem Prämienverfahren entstehenden Kosten.
§ 4b
Prämienverfahren in den Fällen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat
das Unternehmen den Antrag an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten
weiterzuleiten.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das Finanzamt die
Auszahlung der Prämie an das Unternehmen zugunsten des Prämienberechtigten
durch die zuständige Bundeskasse. Einen Bescheid über die Festsetzung
der Prämie erteilt das Finanzamt nur auf besonderen Antrag des Prämienberechtigten.
Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Prämie
nicht vorliegen oder die Prämie aus anderen Gründen ganz oder teilweise
zu Unrecht gezahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämienfestsetzung
aufzuheben oder zu ändern und die Prämie, soweit sie zu Unrecht gezahlt
worden ist, zurückzufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten
Aufwendungen durch das Unternehmen noch nicht ausgezahlt, so darf
die Auszahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien an das
Finanzamt zurückgezahlt sind.
§ 5
Verwendung der Prämie
(1) (weggefallen)
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten
Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit
den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck
zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen
des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das
Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der
Genossenschaft ausgezahlt wird.
§ 6
Steuerliche Behandlung der Prämie
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
§ 7
Aufbringung der Mittel
Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller
Höhe gesondert zur Verfügung.
§ 8
Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen
geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der
in § 2 genannten Fristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung.
(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des
§ 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die
Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384
der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer
Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine
solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
Abgabenordnung entsprechend.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund
dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
der Finanzrechtsweg gegeben.
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 2a
maßgebenden Einkommens, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde
gelegen haben, können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf
gegen die Prämie angegriffen werden.
§ 9
Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses
Gesetzes zu erlassen über
- 1.
(weggefallen)
- 2.
die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den Bau- und Wohnungsgenossenschaften
gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
- 3.
den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparverträge,
die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung
von Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die
Vorschriften sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
1953 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe anzupassen, daß eine
Frist bestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien zusammen mit
den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck
zu verwenden sind;
- 4.
den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge und
die Verwendung der auf Grund solcher Verträge angesammelten Beträge;
dabei kann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen
oder auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen
worden ist, beschränkt und eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt
werden, innerhalb der die Prämien zusammen mit den prämienbegünstigten
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämienbegünstigung
kann auf Verträge über Gebäude beschränkt werden, die nach dem 31.
Dezember 1949 fertiggestellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs
kann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag und die Prämien
nur zur Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises verwendet werden
dürfen;
- 5.
die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung oder Rückzahlung der
Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach §
2a maßgebenden Einkommens, die der Veranlagung zur Einkommensteuer
zugrunde gelegen haben, geändert werden oder wenn für Aufwendungen,
die vermögenswirksame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen
zurückgezahlt oder nachträglich festgesetzt oder ausgezahlt werden;
- 6.
das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung und
Rückforderung der Prämie. Hierzu gehören insbesondere Vorschriften
über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten
des Unternehmens, bei dem die prämienbegünstigten Aufwendungen angelegt
worden sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den
Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und der hierzu erlassenen
Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder
- a)
den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen
Vordruck und
- b)
die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze und Datenträger
zu bestimmen.
§ 10
Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels
5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals
für das Sparjahr 2004 anzuwenden. Bei Aufwendungen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre vor 1996 nach § 4 in
der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl.
I S. 1783) festzusetzen. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
bei nicht vertragsgemäßer Verwendung nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
(2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für die in
den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatzförderung nach § 10 Abs.
6 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992
(BGBl. I S. 1405) in Anspruch genommen worden ist, müssen ausdrücklich
zur Verwendung für den Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bestimmt sein. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2 entspricht,
nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck, ist hinsichtlich der
Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich
ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in
einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich
auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.