Leitsatz
1. Für die Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung gemäß GFaG § 4 Abs 1a ist - jedenfalls vor Inkrafttreten des UG § 27 - der Rektor-Dekane-Ausschuß nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 1939-07-21 Nr 3 (RGBl I S 1326) zuständig (gewesen).
2. Ist eine untergesetzliche Rechtsnorm wegen eines Verkündungsmangels unwirksam, so gilt die davor geltende untergesetzliche Rechtsnorm weiter.
3. Ein ad hoc eingesetzter vorbereitender Unterausschuß ist kein eigenständiges Organ eines Kollegiums, seine Tätigkeit bildet vielmehr eine ausschließlich interne Angelegenheit des Gremiums.
4. Eine Täuschungshandlung bei der Anfertigung der Dissertation ist für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich, wenn die Arbeit so, wie sie vom Bewerber vorgelegt worden ist, bei Kenntnis vom wahren Sachverhalt nicht als dissertationswürdige Leistung angenommen worden wäre.
5. Bei der Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung handelt es sich im Sinne des UG § 11 Abs 3 um eine "Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft".
6. Ein zusätzliche Beschwer wegen sachlicher Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde ist dann nicht gegeben, wenn die ursprünglich unzuständige Behörde nach Erlaß des Widerspruchsbescheides infolge Gesetzesänderung zuständig wird und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eindeutig zu erkennen gibt, daß sie an ihrer Entscheidung festhalten will.
Fundstellen

ESVGH 31, 54-59 (Leitsatz 1-6 und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 10. Februar 1978, Az: V 346/76
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