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juris-Abkürzung:GG
Fassung vom:31.07.1970
Textnachweis ab:14.12.1976
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 100-1
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 
Art 38 [Wahlrecht]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Art. 38 Abs. 2: IdF d. Art. I Nr. 1 G v. 31.7.1970 I 1161 mWv 6.8.1970
Art. 38 Abs. 3: Siehe BundeswahlG 111-1

Art 38 GG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblendenArt 38 GG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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