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Strafprozeßordnung § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen (1) Für Maßnahmen nach den § § 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den § § 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle - 1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, - 3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, - 4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 5.
des § 100c - a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, - b)
sonstige überwachte Personen, - c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 8.
- 9.
des § 110a - a)
die Zielperson, - b)
die erheblich mitbetroffenen Personen, - c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, - 12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 13.
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den § § 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate. (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung. (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken. Fußnoten
§ 101: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 21.12.2007 I 3198 mWv 1.1.2008
§ 101 Überschrift: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 17.7.2015 I 1332 mWv 25.7.2015
§ 101 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a G v. 25.6.2021 I 2099 mWv 1.7.2021
§ 101 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 14 Buchst. b G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 14 Buchst. c DBuchst. aa G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 u. 6: Früher Nr. 4 u. 5 gem. Art. 3 Nr. 14 Buchst. c DBuchst. bb G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 101 Abs. 4 Satz 1: Frühere Nr. 6 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. aa aaa nach Maßgabe d. Art. 6 u. 7 G v. 10.12.2015 I 2218 mWv 18.12.2015
§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 bis 12: Frühere Nr. 7 bis 12 wurden Nr. 6 bis 11 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. aa bbb nach Maßgabe d. Art. 6 u. 7 G v. 10.12.2015 I 2218 mWv 18.12.2015; jetzt Nr. 7 bis 12 gem. Art. 3 Nr. 14 Buchst. c DBuchst. bb G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. aa G v. 25.6.2021 I 2099 mWv 1.7.2021
§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. bb G v. 25.6.2021 I 2099 mWv 1.7.2021
§ 101 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. bb nach Maßgabe d. Art. 6 u. 7 G v. 10.12.2015 I 2218 mWv 18.12.2015
§ 101 Abs. 6 Satz 5: IdF d. Art. 3 Nr. 14 Buchst. d G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017
§ 101 Abs. 8 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.11.2019 I 1724 mWv 26.11.2019
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 101 StPO, vom 20.11.2019, gültig ab 26.11.2019 bis 30.06.2021§ 101 StPO, vom 17.08.2017, gültig ab 24.08.2017 bis 25.11.2019§ 101 StPO, vom 10.12.2015, gültig ab 18.12.2015 bis 23.08.2017§ 101 StPO, vom 17.07.2015, gültig ab 25.07.2015 bis 17.12.2015§ 101 StPO, vom 09.12.2004, gültig ab 01.01.2008 bis (gegenstandslos)§ 101 StPO, vom 21.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 24.07.2015§ 101 StPO, vom 21.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis (gegenstandslos)§ 101 StPO, vom 24.06.2005, gültig ab 01.07.2005 bis 31.12.2007§ 101 StPO, vom 20.12.2001, gültig ab 01.01.2005 bis (gegenstandslos)§ 101 StPO, vom 20.12.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 30.06.2005§ 101 StPO, vom 04.05.1998, gültig ab 09.05.1998 bis 31.12.2001§ 101 StPO, vom 17.03.1997, gültig ab 22.03.1997 bis 08.05.1998§ 101 StPO, vom 15.07.1992, gültig ab 22.09.1992 bis 21.03.1997§ 101 StPO, vom 07.04.1987, gültig ab 01.04.1987 bis 21.09.1992§ 101 StPO, vom 07.01.1975, gültig ab 01.01.1975 bis 31.03.1987 § 101 StPO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVerwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Richtlinien über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 186, i. d. F. v. 20.12.2022, Az.:4208-3/2Innenministerium, i. d. F. v. 17.01.2020, Az.:3-1220.5/131 (IM)RiVASt Nummer 77a, i. d. F. v. 14.12.2016, Az.:9350-0305Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) Nummer 77a, i. d. F. v. 20.12.2012, Az.:9350-0305Justizministerium, i. d. F. v. 17.12.2008, Az.:9350-0305 Dieses Gesetz wurde von 12 Normen geändert
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