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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn - 1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird. (2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben - 1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder - 2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird. (3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 - 1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder - 2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend. (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 9 UVPG, vom 20.07.2017, gültig ab 29.07.2017 bis 03.03.2021§ 9 UVPG, vom 29.05.2017, gültig ab 02.06.2017 bis 28.07.2017§ 9 UVPG, vom 24.02.2010, gültig ab 02.03.2010 bis 01.06.2017§ 9 UVPG, vom 23.10.2007, gültig ab 30.10.2007 bis 01.03.2010§ 9 UVPG, vom 09.12.2006, gültig ab 15.12.2006 bis 29.10.2007§ 9 UVPG, vom 25.06.2005, gültig ab 29.06.2005 bis (gegenstandslos)§ 9 UVPG, vom 25.06.2005, gültig ab 29.06.2005 bis 14.12.2006§ 9 UVPG, vom 27.07.2001, gültig ab 03.08.2001 bis (gegenstandslos)§ 9 UVPG, vom 05.09.2001, gültig ab 03.08.2001 bis 28.06.2005§ 9 UVPG, vom 12.02.1990, gültig ab 01.08.1990 bis 02.08.2001 § 9 UVPG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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