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Amtliche Abkürzung:IfSG
Fassung vom:21.03.2013 Fassungen
Gültig ab:29.03.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2126-13
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Infektionsschutzgesetz
§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 26 u. 27: Eingef. durch Art. 3 Nr. 10 G v. 21.3.2013 I 566 mWv 29.3.2013
§ 26 Abs. 1 u. 2: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 60 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG BW) idF d. G v. 20.11.2012 GBl. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2726)

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