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Amtliche Abkürzung:PatKostG
Fassung vom:21.06.2006 Fassungen
Gültig ab:01.07.2006
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 424-4-9
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Patentkostengesetz
§ 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr
(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 10 Abs. 2: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 2 Abs. 12 Nr. 5 G v. 12.3.2004 I 390 mWv 19.3.2004; idF d. Art. 6 Nr. 4 G v. 21.6.2006 I 1318 mWv 1.7.2006

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