§ 8 Absatz 1 Satz 1 LadÖG BW, wonach Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, setzt voraus, dass die anlassgebende Veranstaltung unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag geplant ist. Sie darf keine Alibiveranstaltung sein, mit dem verkaufsoffenen Sonntag mithin nicht stehen und fallen.(Rn.11)
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