Der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG (ArchG BW) tritt nicht immer wieder neu ein und löst die Frist des § 7 Abs. 2 ArchG (ArchG BW) nicht immer wieder aus solange der Vermögensverfall andauert.(Rn.23)
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080000995&psml=bsbawueprod.psml&max=true