Leitsatz
1. Die Bildung eines Bewertungsrasters innerhalb des Hundert-Punkte-Schlüssels durch Festlegung der bei den einzelnen Teilaufgaben höchstens erzielbaren Punkte entspricht der inneren Sachgesetzlichkeit des Bewertungssystems und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es ist ein wesentlicher Prüfungsmangel, wenn der Prüfungsausschuß eine ihm nicht angehörende Person, die ebenfalls die Prüferqualifikation besitzt, zur Korrektur einer schriftlichen Aufsichtsarbeit heranzieht, obwohl die Prüfungsordnung dies nicht vorsieht.
3. Mit der danach fälligen Neubewertung sind nicht die bisherigen Prüfer zu betrauen, sondern solche, die mit der fehlerhaften Begutachtung und Bewertung nicht befaßt gewesen sind (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 03.12.1981, Buchholz 421.0 Nr 157).
Fundstellen

GewArch 1990, 134-136 (Leitsatz und Gründe)

EzB PO-FP Bewertung Nr 12 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 11. August 1988, Az: 6 K 276/87
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Vergleiche BVerwG, 3. Dezember 1981, Az: 7 C 30/80
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