Leitsatz
1. ArchG § 3 Abs 3 vermittelt allen Eintragungsbewerbern, also auch denjenigen ohne abgeschlossene Architektenausbildung, einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Architektenliste, wenn sie in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen, dort aber wegen Aufgabe des Wohnsitzes oder der Niederlassung gelöscht worden waren.
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 8. Oktober 1985, Az: 5 K 146/85
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