1. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist weder auf produktbezogene Informationen beschränkt, noch muss eine Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt werden (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 60/2019 vom 29.08.2019 zu 7 C 29.17).
2. Die Grundsätze zum staatlichen Informationshandeln sind auf den Verbraucherinformationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch dann nicht zu übertragen, wenn eine Veröffentlichung der erlangten Informationen auf einer Internetplattform (z.B. „Topf Secret“) zu erwarten ist. Die von einer etwaigen Veröffentlichung betroffenen Dritten sind insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
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