Pflicht zur Neuordnung der Notdienstregelung für Apotheken
Leitsatz
1. Liegt bereits eine Notdienstregelung für Apotheken vor und haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert - z.B. durch Wegfall oder Neuansiedlung von Apotheken -, so ist die zuständige Behörde von Amts wegen verpflichtet, den Notdienst neu zu ordnen; eines Widerrufs der bisherigen Notdienstregelung bedarf es in diesem Fall nicht.(Rn.23)
2. Um dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes unter gleichzeitiger Wahrung der Versorgungsinteressen gerecht zu werden, muss die zuständige Behörde bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr städtischen oder ländlichen Charakters des Gebiets möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen.(Rn.28)
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