Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen über die von ihnen in einem Wasserschutzgebiet verwendeten Pflanzenschutzmittel
Leitsatz
1. Das auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Informationsbegehren betreffend von beruflichen Verwendern geführte Informationen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erledigt sich nicht ohne Weiteres durch Zeitablauf.(Rn.80)
2. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1, UAbs. 3 EU-Pflanzenschutz-VO schließt die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG nicht aus, weil in ihr kein abschließender Anspruch auf Zugang zu von beruflichen Verwendern geführten Informationen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird.(Rn.28)
3. § 11 Abs. 3 PflSchG steht der Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVwG entgegen. Er kann keine abschließende Regelung des Zugangs zu den von beruflichen Verwendern geführten Informationen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darstellen, weil er als solcher nicht den aus Art. 67 Abs. 1 UAbs. 3 EU-Pflanzenschutz-VO in Verbindung mit der Umweltinformationsrichtlinie folgenden Anforderungen genügt.(Rn.34)
4. Umweltinformationen werden dann im Sinne von § 23 Abs. 4 S. 2 UVwG für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten, wenn sie auch in Erfüllung einer dieser Stelle gegenüber bestehenden Pflicht aufbewahrt werden und diese einen anlasslosen Übermittlungsanspruch hat. Ein zusätzliches Erfordernis der „Selbstüberwachung“ besteht nicht.(Rn.49)
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