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- 3
Zulassung der Träger im In- und Ausland
- 3.1
- 3.2
Über die Zulassung von weiteren Trägern des FSJ im Inland oder im Ausland entscheidet das Sozialministerium auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 und 3 JFDG. Die Erstzulassung wird nach § 36 Absatz 2 Nummer 1 des LVwVfG auf zwei Jahre befristet. Verlängerungen der Zulassungen werden jeweils auf fünf Jahre befristet. Bei Verbänden, die in Bundes-, Landes- oder Kreisverbände untergliedert sind, können nur baden-württembergische Landesverbände einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Landesverbände können einen Kreisverband mit der Durchführung des FSJ beauftragen. Entsprechendes gilt für Bezirksverbände und Mitgliedsorganisationen. Voraussetzung für die Zulassung ist die mehrjährige Erfahrung in der Jugendarbeit in Verbindung mit Erfahrungen im Sozial- oder Wohlfahrtsbereich, in der Kultur oder im Sportbereich. Soweit ein entsprechender Bedarf im jeweiligen Tätigkeitsfeld vorhanden ist, können Träger zugelassen werden, wenn sie die Gewähr für die Einhaltung der im JFDG, sowie der unter Nummer 4 angeführten Standards bieten und ein Finanzierungsmodell für das FSJ vorlegen. Darüber hinaus müssen Organisationen, die bisher über keine Zulassung als FSJ-Träger verfügen, zur Zulassung 20 Einsatzstellen nachweisen, über die keine wechselseitigen vertraglichen Bindungen zu weiteren Trägern bestehen.
- 3.3
Die Zulassung als Träger des FSJ nach Nummer 3.2 kann vom Sozialministerium bei Vorliegen wichtiger Gründe nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens jederzeit widerrufen werden. Bei kraft Gesetzes zugelassenen Trägern nach Nummer 3.1 gilt für den Widerruf der Zulassung § 10 Absatz 4 JFDG.
- 3.4
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung. Aus der Zulassung kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
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