§ 5
Entschädigung
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 6462 Euro.
(2) Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten als Amtszulage eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 125 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1. Die stellvertretenden Präsidenten und von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer erhalten als Amtszulage eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr, den das Statistische Landesamt jährlich bis zum 1. Mai dem Präsidenten mitteilt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt.*
(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 19 gewährten Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
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