§ 4
Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende hat Vorsorge zu treffen, dass die einzelnen Verfahren möglichst zügig und in einem Termin erledigt werden können.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Eintragungsausschusses nach Maßgabe des § 16 Abs. 5
des Architektengesetzes. Von der Mitwirkung mindestens eines Beisitzers der gleichen Tätigkeitsart des Antragstellers kann abgesehen werden, wenn bei der Sitzung des Eintragungsausschusses, in der über den Antrag entschieden wird, kein solcher Beisitzer anwesend ist.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses auf ihre Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 25
des Architektengesetzes ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Der Eintragungsausschuss kann Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Zeugen und Sachverständige können auch vom Vorsitzenden gehört werden. Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung durch die Kammer. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz findet mit Ausnahme des § 16 entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird vom Eintragungsausschuss festgesetzt.
(5) Soweit einem Eintragungsantrag nicht entsprochen wird oder die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste, in dem besonderen Verzeichnis nach § 8
des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b
des Architektengesetzes angeordnet wird, ist dem Betroffenen ein schriftlich begründeter Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das gleiche gilt im Falle belastender Entscheidungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 oder § 16 Abs. 1
des Architektengesetzes.
(6) In der Entscheidung des Eintragungsausschusses ist festzustellen, welcher Fachrichtung der Antragsteller angehört und welcher Tätigkeitsart er zuzuordnen ist.
(7) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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