§ 2
Anzeige bei auswärtigen Architekten
(1) Die Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1
des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, in der der Anzeigende tätig werden will, sowie über die Tätigkeitsart.
(2) Der Anzeige für die Eintragung sind beizufügen:
- 1.
Ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
- 2.
ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in dem anderen Staat;
- 3.
die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- 4.
im Falle von § 8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes den Nachweis der Tätigkeit;
- 5.
den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbständigen Tätigkeit.
Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz »frei« geführt werden soll, haben die Dienstleister nachzuweisen, dass sie die Anforderungen nach § 2
Absatz 3 des Architektengesetzes erfüllen.
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