§ 2
Zuständige oberste Landesbehörden
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40
Absatz 6, § 47
Abs. 1, § 54 Absätze 3 und 4, § 71
Abs. 9 und § 77
Abs. 3 BBiG ist
- 1.
für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und für die zuständigen Stellen nach § 71
Abs. 7 BBiG sowie für den Beruf nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 a das Wirtschaftsministerium,
- 1a.
für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,
- 2.
für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium Ländlicher Raum,
- 2a.
für die Berufe im Bereich der Vermessungstechnik und Geomatik gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen,
- 3.
für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,
- 4.
für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanzministerium,
- 5.
für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Sozialministerium,
- 5a.
für die Berufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,
- 6.
für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 das Innenministerium.
(2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67
BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, erfolgt die Genehmigung nach § 47
Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. Die Zuständigkeiten des Sozialministeriums im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.
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